(BBiG)
Berufsbildungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 64 BBiG Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.