(BBiG)
Berufsbildungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 24 BBiG Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.