Ausfertigungsdatum: 23.03.2005
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.