(BBiG)
Berufsbildungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 15 BBiG Freistellung

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.