(BBG)
Bundesbeamtengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.02.2009


§ 69 BBG Gutachtenerstattung

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.