(BBG)
Bundesbeamtengesetz

Ausfertigungsdatum: 05.02.2009


§ 21 BBG Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.