Ausfertigungsdatum: 05.02.2009
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden.