Ausfertigungsdatum: 21.09.2018
        (1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017
        
        
         52,6 Prozent für Baden-Württemberg,
        
         49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
        
         46,0 Prozent für Berlin,
        
         43,6 Prozent für Brandenburg,
        
         48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
        
         48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
        
         47,1 Prozent für Hessen,
        
         44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
        
         48,1 Prozent für Niedersachsen,
        
         46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
        
         57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,
        
         52,7 Prozent für das Saarland,
        
         44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,
        
         44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,
        
         48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
        
         47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.
    
        (2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018
        
        
         52,9 Prozent für Baden-Württemberg,
        
         50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,
        
         46,6 Prozent für Berlin,
        
         44,2 Prozent für Brandenburg,
        
         48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,
        
         48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
        
         47,6 Prozent für Hessen,
        
         45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
        
         49,3 Prozent für Niedersachsen,
        
         46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
        
         58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,
        
         53,4 Prozent für das Saarland,
        
         45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,
        
         45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,
        
         49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
        
         47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.
    
        (3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
        
        
         48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
        
         45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
        
         42,0 Prozent für Berlin,
        
         39,6 Prozent für Brandenburg,
        
         44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
        
         44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
        
         43,0 Prozent für Hessen,
        
         41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
        
         44,7 Prozent für Niedersachsen,
        
         42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
        
         53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
        
         48,8 Prozent für das Saarland,
        
         41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
        
         41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
        
         44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
        
         43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.