(BBesG)
Bundesbesoldungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.05.1975


§ 69 BBesG Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie

1.
auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und
2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben;
nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.