(BBesG)
Bundesbesoldungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.05.1975


§ 50a BBesG Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt.