Ausfertigungsdatum: 23.05.1975
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
in der Besoldungs-
gruppe A 8 | 50 Prozent, |
in der Besoldungs-
gruppe A 9 | 50 Prozent, |
in der Besoldungs-
gruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Be- treuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet | 50 Prozent, |
im Übrigen in der Besol-
dungsgruppe A 8 | 40 Prozent, |
in der Besoldungs-
gruppe A 9 | 40 Prozent, |
in der Besoldungs-
gruppe A 12 | 40 Prozent, |
in der Besoldungs-
gruppe A 13 | 30 Prozent, |
in den Besoldungs-
gruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzel- bewertung zusammen | 50 Prozent, |
in den Besoldungs-
gruppen A 16 und B 2 zusammen | 15 Prozent. |
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.