(BBergG)
Bundesberggesetz

Ausfertigungsdatum: 13.08.1980


§ 46 BBergG Hilfsbau bei Bergwerkseigentum

Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.