(BBergG)
Bundesberggesetz

Ausfertigungsdatum: 13.08.1980


§ 147 BBergG Erforschung von Straftaten

Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.