(BBankG)
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957


§ 30 BBankG Urkundsbeamte

Der Präsident der Deutschen Bundesbank kann für die Zwecke des § 11 Abs. 3 Urkundsbeamte bestellen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.