(BBankG)
Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957


§ 22 BBankG Geschäfte mit jedermann

Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.