Auf Grund der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) und der Anordnung des Bundesministers für Verkehr über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr vom 7. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2185) übertragen wir die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung - je für ihren Geschäftsbereich - auf
die Präsidenten | der Bundesbahndirektionen, |
der Zentralen Transportleitung, | |
der Bundesbahn-Zentralämter, | |
der Zentralen Verkaufsleitung und des Bundesbahn-Sozialamtes sowie | |
den Direktor | der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung. |
Wir behalten uns im Einzelfall die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I genannten Bundesbahnbeamten vor.
Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft.
Deutsche Bundesbahn