| Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenb)
                                Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten |  | 2 |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden |  |  | 2 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellenf)
                                Termine planen, koordinieren und überwachen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten (§ 4 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheidenb)
                                Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigenc)
                                vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden | 5 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirkene)
                                Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellenf)
                                Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzeng)
                                Arbeits- und Projektabläufe abstimmen |  |  | 5 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                Projektpräsentationen erstelleni)
                                Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken |  |  | 4 |  | 
                
                    | 7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr 7)
 | 
                            a)
                                Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb)
                                Texte, Tabellen und Formulare erstellenc)
                                Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzend)
                                Vorschriften zum Datenschutz anwendene)
                                Daten pflegen und sichernf)
                                Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzeng)
                                Informationen austauschen und in Datennetze einstellen | 6 |  |  |  | 
                
                    | 8 | Techniken des Zeichnens (§ 4 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwendenb)
                                Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwendenc)
                                geometrische Grundkonstruktionen ausführend)
                                zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigene)
                                Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwendenf)
                                Koordinatensysteme anwendeng)
                                Freihandzeichnungen anfertigenh)
                                Vervielfältigungstechniken anwenden | 8 |  |  |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Parallelperspektiven anfertigenk)
                                Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen |  | 5 |  |  | 
                
                    | 
                            l)
                                Fluchtpunktperspektiven erstellen |  |  | 3 |  | 
                
                    | 9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe | 6 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheidenc)
                                Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden |  | 3 |  |  | 
                
                    | 10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten (§ 4 Nr. 10)
 | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln: 
                            a)
                                Baugruben und Gräben herstellenb)
                                Bewehrungen einbauen, Beton einbringenc)
                                Baukörper aus Steinen herstellend)
                                Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen | 6 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen |  | 6 |  |  | 
                
                    | 11 | Bestandsaufnahme und Vermessung (§ 4 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)
                                Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenc)
                                Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführend)
                                Messfehler feststellen und behebene)
                                örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen | 3 |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmeng)
                                Fotodokumentationen erstellen |  |  | 3 |  | 
                
                    | 12 | Rechnergestütztes Zeichnen (§ 4 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Anwendungssoftware nutzenb)
                                Daten konvertierenc)
                                Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmend)
                                Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten | 12 |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruierenf)
                                Bibliotheken erstellen und nutzen |  |  | 6 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Zeichnungen für Präsentationen erstellen |  |  |  | 2 | 
                
                    | 13 | Konstruieren von Bauteilen (§ 4 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Gründungen und Unterfangungen zeichnen | 2 |  |  |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen |  | 6 |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Treppen und Dächer konstruierend)
                                Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen |  |  | 7 |  | 
                
                    | 14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)
                                
                                    qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
                                     
                                        -
                                            Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen-
                                            Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren-
                                            zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)
                                Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellend)
                                Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten |  | 4*) |  |  | 
                
                    | Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
 | 
                
                    | A. Architektur | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)
                                Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme |  |  |  | 16 | 
                
                    | 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwendenb)
                                Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellenc)
                                Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmend)
                                Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliederne)
                                Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführenf)
                                technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachteng)
                                Geländeverlauf darstellenh)
                                Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen |  |  |  | 26 | 
                
                    | B. Ingenieurbau
 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)
                                Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme |  |  |  | 16 | 
                
                    | 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Positionspläne anfertigenb)
                                Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenc)
                                Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragend)
                                Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellene)
                                Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruierenf)
                                technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachteng)
                                Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen |  |  |  | 26 | 
                
                    | C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
 | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen (§ 4 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)
                                Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen |  |  |  | 16 | 
                
                    | 2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen (§ 4 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmenb)
                                Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellenc)
                                Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnend)
                                Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellene)
                                Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellenf)
                                baugrundspezifische und geologische Profile erstelleng)
                                Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmenh)
                                Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwendeni)
                                Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellenk)
                                Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmenl)
                                Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen |  |  |  | 26 | 
                
                    | Abschnitt III. Baustellenbegehungen
 | 
                
                    | Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.
 | 
                
                    | ---------- 
                            *)
                                Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |