Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwenden
- b)
-
Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen
| 4 | | | |
- c)
-
Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten
| | 2 | | |
- d)
-
fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden
| | | 2 | |
- e)
-
im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellen
- f)
-
Termine planen, koordinieren und überwachen
| | | | 4 |
6 | Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten
(§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheiden
- b)
-
Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
- c)
-
vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden
| 5 | | | |
- d)
-
bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirken
- e)
-
Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellen
- f)
-
Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
- g)
-
Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
| | | 5 | |
- h)
-
Projektpräsentationen erstellen
- i)
-
Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken
| | | 4 | |
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 4 Nr 7) |
- a)
-
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden
- b)
-
Texte, Tabellen und Formulare erstellen
- c)
-
Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
-
Daten pflegen und sichern
- f)
-
Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzen
- g)
-
Informationen austauschen und in Datennetze einstellen
| 6 | | | |
8 | Techniken des Zeichnens
(§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwenden
- b)
-
Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwenden
- c)
-
geometrische Grundkonstruktionen ausführen
- d)
-
zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigen
- e)
-
Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwenden
- f)
-
Koordinatensysteme anwenden
- g)
-
Freihandzeichnungen anfertigen
- h)
-
Vervielfältigungstechniken anwenden
| 8 | | | |
- i)
-
Parallelperspektiven anfertigen
- k)
-
Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
| | 5 | | |
- l)
-
Fluchtpunktperspektiven erstellen
| | | 3 | |
9 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe
| 6 | | | |
- b)
-
Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheiden
- c)
-
Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden
| | 3 | | |
10 | Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten
(§ 4 Nr. 10) | Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
- a)
-
Baugruben und Gräben herstellen
- b)
-
Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
- c)
-
Baukörper aus Steinen herstellen
- d)
-
Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
| 6 | | | |
- e)
-
Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
| | 6 | | |
11 | Bestandsaufnahme und Vermessung
(§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
- b)
-
Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführen
- c)
-
Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführen
- d)
-
Messfehler feststellen und beheben
- e)
-
örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
| 3 | | | |
- f)
-
Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmen
- g)
-
Fotodokumentationen erstellen
| | | 3 | |
12 | Rechnergestütztes Zeichnen
(§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Anwendungssoftware nutzen
- b)
-
Daten konvertieren
- c)
-
Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmen
- d)
-
Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
| 12 | | | |
- e)
-
Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
- f)
-
Bibliotheken erstellen und nutzen
| | | 6 | |
- g)
-
Zeichnungen für Präsentationen erstellen
| | | | 2 |
13 | Konstruieren von Bauteilen
(§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Gründungen und Unterfangungen zeichnen
| 2 | | | |
- b)
-
Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen
| | 6 | | |
- c)
-
Treppen und Dächer konstruieren
- d)
-
Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen
| | | 7 | |
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere
- -
-
Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen
- -
-
Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- -
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- c)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
-
Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
| | 4*) | | |
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten |
A. Architektur |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
- b)
-
Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellen
- c)
-
Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- d)
-
Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliedern
- e)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführen
- f)
-
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
-
Geländeverlauf darstellen
- h)
-
Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
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B. Ingenieurbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Positionspläne anfertigen
- b)
-
Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
- c)
-
Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragen
- d)
-
Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
- e)
-
Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruieren
- f)
-
technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachten
- g)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
| | | | 26 |
C. Tief-, Straßen- und Landschaftsbau |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen
(§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen
- b)
-
Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
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2 | Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen
(§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmen
- b)
-
Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellen
- c)
-
Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnen
- d)
-
Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
- e)
-
Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
- f)
-
baugrundspezifische und geologische Profile erstellen
- g)
-
Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
- h)
-
Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwenden
- i)
-
Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
- k)
-
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmen
- l)
-
Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen
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Abschnitt III. Baustellenbegehungen |
Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen. |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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