- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 88 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 88 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 88 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 88 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 88 Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 88 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
|
7 | Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 88 Nr. 7) | Eingangskontrolle für Bau- und Bauhilfsstoffe durchführen, insbesondere durch Rückstellproben |
8 | Durchführen von Messungen
(§ 88 Nr. 8) |
- a)
-
Bohransatzpunkte nach Lage und Höhe einmessen und abstecken
- b)
-
Hebungs- und Setzungskontrollmessungen durchführen
- c)
-
Erschütterungs- und Schwingungsmessungen durchführen
|
9 | Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 88 Nr. 9) |
- a)
-
Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen, insbesondere mittels Schraub-, Schweiß- und Klebtechnik
- b)
-
Werkstücke herstellen
| 2 |
10 | Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen
(§ 88 Nr. 10) |
- a)
-
Grund- und Anbaugeräte sowie Werkzeuge für den Bohreinsatz aufbauen und bedienen
- b)
-
Maschinen und Geräte sowie Werkzeuge und Zubehör für Rüttel-, Ramm- und Vibriertechniken einrichten und bedienen
- c)
-
Injektionskomponenten, insbesondere Hochdruckpumpen, Mischer, Förder- und Bevorratungsanlagen zu Injektionseinheiten zusammenbauen und bedienen
- d)
-
Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen installieren, überprüfen und bedienen, Meßergebnisse auswerten
- e)
-
hydraulische, pneumatische und elektrische Steuerungs- und Antriebssysteme sowie Verbrennungsmotoren bedienen und warten
- f)
-
Störungen und Fehler an Maschinen, Geräten und Anlagen feststellen, eingrenzen und bewerten, Reparatur veranlassen
- g)
-
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und warten
| 10 |
11 | Herstellen von Bohrungen
(§ 88 Nr. 11) |
- a)
-
Bohrungen nach vorgegebenen Verfahren vorbereiten und durchführen, insbesondere für die Herstellung von Pfählen sowie den Einbau von Trägern und Ankern
- b)
-
Großbohrungen für Pfähle einschließlich Bohrschablonen herstellen
- c)
-
Kleinbohrungen, insbesondere für Injektionslanzen, herstellen
- d)
-
Bohrlöcher für geophysikalische Untersuchungen und Bohrlochtest vorbereiten
- e)
-
Bohrarbeiten in kontaminierten Böden unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und Beachtung der Sicherheitsregeln durchführen
- f)
-
Bohrlöcher verfüllen
| 12 |
12 | Herstellen von Pfählen und Ankersystemen
(§ 88 Nr. 12) |
- a)
-
Pfähle nach unterschiedlichen Verfahren herstellen
- b)
-
Ankersysteme einbauen und spannen sowie Nachverpressungen durchführen, Anker kontrollieren
| 7 |
13 | Herstellen von Baugruben und Hangsicherungen
(§ 88 Nr. 13) |
- a)
-
Verbau, insbesondere durch Träger und Ausfachungen, herstellen
- b)
-
Böschungen und Geländesprünge, insbesondere mit Spritzbeton, sichern
| 6 |
14 | Durchführen von Injektionsarbeiten
(§ 88 Nr. 14) |
- a)
-
Injektionslanzen in Bohrungen mit Sperrmittel einbauen
- b)
-
Abdichtungen und Verfestigungen im Poreninjektionsverfahren herstellen
| 3 |
15 | Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten
(§ 88 Nr. 15) |
- a)
-
Rammlehren herstellen
- b)
-
Bauteile, insbesondere Spundbohlen oder Stahlträger, durch Rammen, Rütteln und Vibrieren einbringen und ziehen
| 3 |
16 | Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden
(§ 88 Nr. 16) |
- a)
-
Leitwände herstellen
- b)
-
Schlitze für Baugruben und Dichtwände ausheben
- c)
-
Bentonit- und Dichtwandsuspensionen aufbereiten
- d)
-
Bewehrungskörbe in Stützflüssigkeit einbauen
- e)
-
Schlitze im Kontraktorverfahren betonieren
| 3 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 88 Nr. 17) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9 bis 16 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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