- 3. Ausbildungsjahr - |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 63 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 63 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 63 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz
(§ 63 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan
(§ 63 Nr. 5) |
- a)
-
Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen
- b)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen und nutzen
- c)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
-
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
| 4*) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
(§ 63 Nr. 6) | Einrichten:
- a)
-
Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- b)
-
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
- d)
-
Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
- e)
-
Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf auswählen, anfordern, transportieren, lagern und für den Einsatz vorbereiten
Räumen:
- f)
-
geräumte Baustelle übergeben
|
7 | Einbauen von Fertigteilfußbodenkonstruktionen
(§ 63 Nr. 7) |
- a)
-
Aussparungen für unterschiedliche geometrische Formen herstellen und einbringen
- b)
-
Schienen und Rahmen zuschneiden, umformen und befestigen
- c)
-
Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
- d)
-
Gefälle- und Ausgleichsschüttungen herstellen
- e)
-
Fertigteilestriche einbauen
- f)
-
Hohlraum- und Doppelböden verschiedener Systeme einbauen
| 8 |
8 | Herstellen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 8) |
- a)
-
Platten und Paneele zurichten und montieren
- b)
-
Träger, Tragwerke und Stützen bekleiden
- c)
-
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen, Brandschutzglas, Sanitärsystembauteile, Tragkonstruktionen und Installationsteile, montieren
- d)
-
Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
- e)
-
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen und montieren
- f)
-
Vorwandinstallations- und Installationswände herstellen
- g)
-
Installationsschächte herstellen
- h)
-
umsetzbare Trennwände montieren
- i)
-
Brandwände montieren
- k)
-
Brandschutzanschlüsse, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
- l)
-
Kabelkanäle herstellen und montieren
- m)
-
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
- n)
-
Fugen maschinell schließen
- o)
-
Dachschrägen, insbesondere unter Beachtung der Winddichtigkeit, Dampfdiffusion und Hinterlüftung, herstellen
- p)
-
Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
| 26 |
9 | Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen
(§ 63 Nr. 9) |
- a)
-
Art und Umfang der Sanierung und Instandsetzung abschätzen
- b)
-
Sanierung und Instandsetzung durchführen
- c)
-
Gefahrstoffe melden
| 12 |
10 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen
(§ 63 Nr. 10) |
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren
- b)
-
Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
| 2*) |
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 9 zu ergänzen und zu vertiefen. |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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