(BauWiAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.06.1999


§ 93 BauWiAusbV 1999 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
8.
Herstellen von Bahnübergängen,
9.
Verlegen von Gleisen und Weichen,
10.
Instandhalten von Gleisen und Weichen,
11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.