(BauWiAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.06.1999


§ 53 BauWiAusbV 1999 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
8.
Herstellen von Estrichen,
9.
Verlegen von Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten,
10.
Auftragen von Kunstharzschichten,
11.
Herstellen von Böden aus Beton,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Estrichen und Belägen,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.