(BauWiAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.06.1999


§ 38 BauWiAusbV 1999 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Holzkonstruktionen,
8.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
9.
Herstellen von Unterkonstruktionen und Bekleidungen,
10.
Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen,
11.
Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Werkzeugen,
12.
Erhalten und Instandsetzen von Holzkonstruktionen,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.