(BauWiAusbV 1999)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.06.1999


§ 37a BauWiAusbV 1999 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
8.
Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
9.
Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,
10.
Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,
11.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.