(1) Die Zulassung erlischt
- a)
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durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
- b)
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wenn der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
- a)
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nachträglich Gründe nach § 14 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Zulassung rechtfertigen würden,
- b)
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der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- c)
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der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieur einrichtet,
- d)
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der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
- e)
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der nach § 15 Abs. 2 Ziff. 7. geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur seine Pflichten als Ingenieur gröblich verletzt hat.
(5) Personen, die bisher als "Prüfingenieur der Staatlichen Bauaufsicht" zugelassen wurden, gelten gemäß § 12 Abs. 2 weiterhin als Prüfingenieur zugelassen.