| I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | 
                
                    | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenb)
                                Informationen beschaffen und auswertenc)
                                Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachtend)
                                fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 3*) |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Gesprächsprotokolle erstellenf)
                                Präsentation vorbereiten und durchführen |  | 3*) | 
                
                    | 6 | Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)
                                Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigenc)
                                im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmend)
                                Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)
                                Energieversorgung sicherstellenf)
                                Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlasseng)
                                Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwendenh)
                                persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden | 5*) |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzenj)
                                Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifenk)
                                Sachverhalte darstellenl)
                                Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren |  | 4*) | 
                
                    | 7 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwendenb)
                                Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragenc)
                                genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwendend)
                                Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmene)
                                Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen | 6 |  | 
                
                    | 8 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
 | Arbeitsstoffe 
                            Baurohstoffea)
                                Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachtenb)
                                homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzenc)
                                Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzend)
                                Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachten 
                            Bindemittele)
                                Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnf)
                                Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheiden 
                            Mischungeng)
                                Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnh)
                                Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheiden 
                            i)
                                Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnenj)
                                Labormischungen nach Regelwerken herstellen | 22 |  | 
                
                    | Baurohstoffe 
                            Bindemittelk)
                                Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachtenl)
                                Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwendenm)
                                Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwendenn)
                                Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen 
                            o)
                                Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten |  | 10 | 
                
                    | 9 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Probenahmepläne erstellenb)
                                Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführenc)
                                Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisierend)
                                Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellene)
                                Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenf)
                                Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten | 7 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten |  | 2 | 
                
                    | 10 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwendenb)
                                Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwendenc)
                                Messtoleranzen ermitteln und festlegend)
                                Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwendene)
                                Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwendenf)
                                Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden | 6 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Normkonformität prüfen und bestimmen |  | 3 | 
                
                    | 11 | Anwenden von Labortechnik (§ 5 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzenb)
                                Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand haltenc)
                                Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen | 6 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)
                                Laborgeräte kalibrieren und justieren |  | 3 | 
                
                    | 12 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
 | Physikalische Methoden 
                            Chemische Methodena)
                                Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenb)
                                Korngrößenverteilung bestimmenc)
                                Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmend)
                                Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messene)
                                elektrische Messgeräte bedienenf)
                                Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messeng)
                                Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmen 
                            h)
                                Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzeni)
                                pH-Werte bestimmenj)
                                Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen | 12 |  | 
                
                    | Physikalische Methoden 
                            Chemische Methodenk)
                                Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmenl)
                                Leitfähigkeit messenm)
                                Farben prüfenn)
                                Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmeno)
                                Härte von Stoffen prüfenp)
                                äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilenq)
                                Witterungsbeständigkeit prüfenr)
                                Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfens)
                                Durchlässigkeitsprüfung durchführen 
                            t)
                                Aschegehalt und Glühverlust bestimmenu)
                                Kationen und Anionen nachweisenv)
                                gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen |  | 12 | 
                
                    | 13 | Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigenb)
                                Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellenc)
                                Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswertend)
                                Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleitene)
                                Sicherheitskonzepte unterscheiden |  | 5 | 
                
                    | 14 | Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten (§ 5 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellenb)
                                Daten pflegen und sichern | 3 |  | 
                
                    | 
                            c)
                                rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwendend)
                                Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachtene)
                                Prüfdaten grafisch aufbereitenf)
                                fachspezifische Software anwendeng)
                                fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten |  | 5 | 
                
                    | 15 | Betriebswirtschaft, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Arbeiten kundenorientiert durchführen | 2 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzenc)
                                Gespräche situationsgerecht führend)
                                Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläuterne)
                                Reklamationen entgegennehmen und weiterleitenf)
                                Leistungen erfassen und berechnen |  | 3 | 
                
                    | 16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwendenb)
                                Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführenc)
                                Einhalten von Messtoleranzen kontrollierend)
                                Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren | 6*) |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenf)
                                Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen |  | 2*) | 
                
                    | 
                            *)
                                Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | 
                
                    |  | 
                
                    | II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten | 
                
                    | A. Geotechnik | 
                
                    | 1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfenb)
                                Belastbarkeit von Böden und Fels prüfenc)
                                Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigend)
                                Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheidene)
                                Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen |  | 8 | 
                
                    | 2 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwendenb)
                                Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmenc)
                                Fels nach Regelwerken bestimmen |  | 2 | 
                
                    | 3 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
 | Felduntersuchungen 
                            Laboruntersuchungena)
                                Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führenb)
                                Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegenc)
                                Grundwasserspiegel messend)
                                Gase messene)
                                Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartierenf)
                                Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführeng)
                                Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführenh)
                                Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmesseni)
                                Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfen 
                            Vermessungenj)
                                Konsistenzgrenzen bestimmenk)
                                Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführenl)
                                Kalkgehalt bestimmenm)
                                Proctorversuche durchführenn)
                                lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmeno)
                                Druckversuche durchführenp)
                                Scherfestigkeiten bestimmenq)
                                Quellversuche durchführenr)
                                Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmens)
                                Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmen 
                            t)
                                Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführenu)
                                Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten |  | 16 | 
                
                    |  | 
                
                    | B. Mörtel- und Betontechnik | 
                
                    | 1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheidenb)
                                Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen |  | 4 | 
                
                    | 2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereitenb)
                                Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmenc)
                                Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreibend)
                                Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwendene)
                                Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfenf)
                                Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen |  | 4 | 
                
                    | 3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollierenb)
                                Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmenc)
                                Produktionskontrollen protokollierend)
                                Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermittelne)
                                Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen |  | 5 | 
                
                    | 4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmenb)
                                Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmenc)
                                Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmend)
                                Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmene)
                                chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmenf)
                                Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messeng)
                                Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messenh)
                                Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfeni)
                                Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmenj)
                                Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfenk)
                                Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmenl)
                                Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassenm)
                                optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmenn)
                                Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfeno)
                                Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen |  | 13 | 
                
                    |  | 
                
                    | C. Asphalttechnik | 
                
                    | 1 | Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien (§ 5 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermittelnb)
                                Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)
                                bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)
                                Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen |  | 4 | 
                
                    | 2 | Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben (§ 5 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführenb)
                                Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführenc)
                                Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführend)
                                Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählene)
                                Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellenf)
                                Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen |  | 6 | 
                
                    | 3 | Anwenden von Regelwerken (§ 5 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwendenb)
                                Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwendenc)
                                Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden |  | 2 | 
                
                    | 4 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 5 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnenb)
                                rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfenc)
                                Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmend)
                                volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmene)
                                Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführenf)
                                Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmeng)
                                Wirksamkeit von Zusätzen prüfenh)
                                Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfeni)
                                Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfenj)
                                Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmenk)
                                Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfenl)
                                Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnenm)
                                Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfenn)
                                Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden |  | 14 |