(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
        
        Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 
        
            - 1.
- 
                Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 
- 2.
- 
                
                    Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber 
                     
                        - a)
- 
                            biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der  Biostoffverordnung oder 
- b)
- 
                            
                                Stoffen oder Gemischen im Sinne der  Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        akut toxisch Kategorie 1 oder 2, 
- bb)
- 
                                        krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B, 
- cc)
- 
                                        entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2, 
- dd)
- 
                                        explosiv oder 
- ee)
- 
                                        Erzeugnis mit Explosivstoff, 
 
 
- 3.
- 
                Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern, 
- 4.
- 
                Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 
- 5.
- 
                Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 
- 6.
- 
                Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 
- 7.
- 
                Arbeiten mit Tauchgeräten, 
- 8.
- 
                Arbeiten in Druckluft, 
- 9.
- 
                Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 
- 10.
- 
                Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.