(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1285;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
- 1.
-
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
-
Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
-
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der
Biostoffverordnung oder
- b)
-
Stoffen oder Gemischen im Sinne der
Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
- aa)
-
akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
- bb)
-
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
- cc)
-
entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
- dd)
-
explosiv oder
- ee)
-
Erzeugnis mit Explosivstoff,
- 3.
-
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
- 4.
-
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
-
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
-
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
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Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
-
Arbeiten in Druckluft,
- 9.
-
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
-
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.