Auf Grund des § 7 des - nachstehend Notverordnung genannten - Kapitels V des Ersten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288) wird verordnet:
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Notverordnung sowie des Artikels 3 Satz 2 der - Ersten - Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) gelten auch, wenn Ansprüche eines Bausparers aus einem Bausparvertrag, besonders solche auf Rückzahlung des Bausparguthabens, vor Anordnung der vereinfachten Abwicklung fällig geworden sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.
Der Reichswirtschaftsminister