(1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen: 
        
            - 1.
- 
                die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie 
- 2.
- 
                Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind. 
        Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.
    
    
        (2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen: 
        
            - 1.
- 
                den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie 
- 2.
- 
                Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden. 
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.