(1) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:
- 1.
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die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie
- 2.
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Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.
Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.
(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:
- 1.
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den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie
- 2.
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Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.
(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.