Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen

Ausfertigungsdatum: 29.12.2015


§ 10 BausparkV Gewerbliche Finanzierungen

Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.