(BauPGHeizkesselV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie)

Ausfertigungsdatum: 28.04.1998


§ 2 BauPGHeizkesselV Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser dient;
2.
Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr. 8), der Niedertemperatur-Heizkessel (Nr. 9) und der Brennwertkessel (Nr. 10);
3.
Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;
4.
Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW;
5.
Wirkungsgrad das Verhältnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffes und der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;
6.
Teillast das Verhältnis zwischen der Nutzleistung eines intermittierend oder eines mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels und der Nennleistung in vom Hundert;
7.
mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den Wassertemperaturen am Eingang und am Ausgang des Heizkessels;
8.
Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann;
9.
Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 - 40 Grad C betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann;
10.
Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.