Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn 
        
            - 1.
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                der Bebauungsplan geändert wird, 
- 2.
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                eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder 
- 3.
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                die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.