Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
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der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
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eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
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die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.