(BauGB)
Baugesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 23.06.1960


§ 152 BauGB Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.