Auf Grund des § 20 Nummer 1 und 2 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Für diese Verordnung gelten die in § 2 des Batteriegesetzes geregelten Begriffsbestimmungen.
(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:
(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:
(1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
(2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorübergehende Lagerung.
(3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müssen spätestens zum 26. September 2011 folgende Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden:
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.