Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 16.02.2005


§ 9 BArtSchV Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.