Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Ausfertigungsdatum: 16.02.2005


§ 1 BArtSchV Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.