Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; 
- 2.
- 
                Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat; 
- 3.
- 
                Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; 
- 4.
- 
                Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung; 
- 5.
- 
                Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes; 
- 6.
- 
                bei Banknoten die Notennummer; 
- 7.
- 
                Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und 
- 8.
- 
                
                    bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten 
                     
                        - a)
- 
                            die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder 
- b)
- 
                            die Internationale Bankkontonummer (IBAN) 
 
                    des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.