Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

Ausfertigungsdatum: 29.10.1993


§ 5 BArchBV Ausschluß von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.