(1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen: 
        
            - 1.
- 
                die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE), 
- 2.
- 
                die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung (RA), 
- 3.
- 
                eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 10,4 Monaten. 
        (2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet: 
        
            
            - 
                
            
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.