Dem in London, Moskau und Washington am 10. April 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Es ist verboten,
(2) Soweit andere Rechtsvorschriften dies ebenfalls verbieten und mit Strafe oder Geldbuße bedrohen oder von einer Genehmigung abhängig machen, bleiben sie unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.