Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (BAGebV)
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage

Ausfertigungsdatum: 05.03.2013


Anlage BAGebV (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2500 - 2501)



GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017 enthältzusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergehtzusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergehtzusätzlich
820 Euro
1.6je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurdezusätzlich
1 230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stelltzusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stelltzusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017
2.1Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn1 160 Euro
2.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017zusätzlich
510 Euro
2.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017zusätzlich
510 Euro
3Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
3.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro
3.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro
3.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je antragstellende Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro
4Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
4.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170 Euro
4.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20171 230 Euro