Ausfertigungsdatum: 05.03.2013
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2500 - 2501)
Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
---|---|---|
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1 640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich
340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich
340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich
170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich
820 Euro |
1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich
340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich
1 230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich
820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich
510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1 160 Euro |
2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro |
2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro |
3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro |
3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100 000 Euro |
3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je antragstellende Schienenbahn höchstens jedoch 100 000 Euro |
4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1 230 Euro |