(1) Dem Bundesamt werden übertragen 
        
            - 1.
- 
                die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 9 Absatz 1 erste Alternative der Bundesnebentätigkeitsverordnung), 
- 2.
- 
                die Zuständigkeit für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 (§ 6 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung), 
- 3.
- 
                die Entscheidung über Zuwendungen bis zu einem Erstattungsbetrag von 1 533,88 Euro im Einzelfall (Abschnitt VI Nummer 13 Satz 1 der Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind), 
- 4.
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                die Entscheidung über Vorschussanträge (Nummer 5 Absatz 1 zweite Alternative der Vorschussrichtlinien). 
        (2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Bundesamts wird ermächtigt, 
        
            - 1.
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- 2.
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                Pauschvergütungen für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen zu gewähren (§ 9 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetztes), 
- 3.
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                die Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zu veranlassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesumzugskostengesetzes).