§ 1 BAFzAZustAnO Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 übertragen.
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