(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
-
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
- 2.
-
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
- 3.
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für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.