Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Ausfertigungsdatum: 26.08.1971


§ 29 BAföG Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 7 500 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 100 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.