Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 
        
            - 1.
- 
                für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 
- 2.
- 
                für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. 
        In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 
        
            - 1.
- 
                die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 
- 2.
- 
                die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, 
- 3.
- 
                die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, 
- 4.
- 
                die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, 
- 5.
- 
                die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.