Ausfertigungsdatum: 14.12.1983
(1) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird oder in denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist, und in Fällen, in denen der Auszubildende die Abschlußprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte abgelegt hat, (§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes), ist diese Verordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung nach den §§ 5 und 6 nur die geförderten Prüfungsabsolventen zu berücksichtigen sind.
(2) Soweit als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird (§ 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a des Gesetzes), hat die Prüfungsstelle die Rangfolge nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen mit Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde zu bilden.
(3) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist (§ 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b des Gesetzes), wird bei der Rangfolgenbildung die Funktion der Prüfungsstelle von der jeweiligen Ausbildungsstätte wahrgenommen. Bei der Zuordnung kann sich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender Kommission bedienen. Die Bildung der Vergleichsgruppen und die Berufung der Kommissionen bedürfen der Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde.