(BAFinBefugV)
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 13.12.2002


§ 1c BAFinBefugV

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

a)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und
b)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1.