(BÄO)
Bundesärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 02.10.1961


§ 2a BÄO

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.