(BÄO)
Bundesärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 02.10.1961


§ 13 BÄO VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.