(BÄO)
Bundesärzteordnung

Ausfertigungsdatum: 02.10.1961


§ 1 BÄO

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.