(BäAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Ausfertigungsdatum: 21.04.2004


Anlage BäAusbV 2004 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 635 - 641)


Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
 (§ 4 Nr. 1.2) System beschreiben
 Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)b)den betrieblichen Ausbildungsplan mit erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Nr. 5)a)Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeitshygiene anwenden4   
b)Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden
c)lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden
6Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern3   
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
c)Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)Daten pflegen und sichern
7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassen3   
b)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen
c)Arbeitsmaterialien zusammenstellen
d)Arbeitsschritte vorbereiten
e)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 8)a)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln2   
b)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Betrieb beitragen
c)Prüfarten und Prüfmittel auswählen
d)Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern
e)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen
9Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Kundenerwartungen im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachten2   
b)Verkaufshandlungen durchführen
10Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen4   
b)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
c)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen, insbesondere Backofen beschicken
d)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und melden
11Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln (§ 5 Nr. 11)a)Lagerverfahren für Rohstoffe, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden3   
b)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigen
c)Umverpackungen lagern und entsorgen
d)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
e)Betriebsmittel lagern
12Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck (§ 5 Nr. 12)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen12   
b)Teige herstellen
c)Teige nach unterschiedlichen Verfahren aufarbeiten
d)Gärprozesse steuern
e)Backprozesse durchführen
13Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Blätterteig herstellen12   
b)gefüllte und ungefüllte Teile aus Blätterteig aufmachen
c)Mürbeteig herstellen und verarbeiten
d)Hefeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten
e)deutschen und dänischen Plunderteig herstellen und verarbeiten
f)Backprozesse durchführen
14Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)Zutaten auswählen und nach Rezeptur einsetzen3   
b)Biskuitmassen, insbesondere Wiener Masse, anschlagen
c)Massen aufstreichen, einfüllen und backen
15Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Aprikotur herstellen und verarbeiten4   
b)Glasuren herstellen und verarbeiten
c)Sahne aufschlagen
d)Cremes herstellen
e)Füllungen herstellen, insbesondere Mandel-, Nuss-, Quark- und Mohnfüllung
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
1Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 7)a)Bedarf an Arbeitsmaterial ermitteln 2  
b)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbesondere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und vorbereiten
c)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert  2 
f)Ergebnisse der Projektdurchführung
d)Zeitaufwand und personelle Unterstützung festlegen
e)Backzettel herstellen, Reihenfolge der Produktherstellung festlegen
f)Listen zur Warenbeschaffung führen, auch unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologie
2Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen 2  
b)Prüfarten und Prüfmittel anwenden, Wareneingangskontrolle durchführen
c)betriebliche Dokumentationen anlegen
d)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagern
e)qualitätssichernde Verfahren anwenden, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackungstechnik   4
f)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln beseitigen
g)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfen
3Herstellen von Brot und Kleingebäck (§ 5 Nr. 13)a)Rohstoffe und Halbfabrikate für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmisch- und Spezialbrot sowie Kleingebäck auswählen, dosieren und nach vorgegebenen Rezepturen einsetzen 5  
b)Vorteige herstellen und einsetzen
c)Lockerungsmittel, insbesondere Sauerteig und Hefe, einsetzen
d)Sauerteig nach vorgegebenen Rezepturen und Führungsarten herstellen  12 
e)Teige herstellen
f)Teige in unterschiedlichen Formen, auch von Hand, aufarbeiten
g)Gärprozesse steuern, insbesondere unter Berücksichtigung der Kältekonservierung
h)Backprozesse für Weizen-, Weizenmisch-, Roggen-, Roggenmischbrot und Kleingebäck durchführen   10
i)Vollkorn-, und Schrotbrote herstellen
k)Spezialbrote herstellen, insbesondere unter Verwendung anderer Getreidearten und Zusatz von Saaten
4Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen (§ 5 Nr. 14)a)Flechtgebäcke herstellen 10  
b)Mürbeteige nach unterschiedlichen Verfahren herstellen und verarbeiten
c)Spritzmürbeteige rühren und dressieren
d)Teegebäck aus Mürbeteig füllen, zusammensetzen und garnieren
e)deutschen und französischen Blätterteig herstellen und aufarbeiten
f)Backprozesse durchführen
g)Lebkuchenteig herstellen und aufarbeiten   4
h)schweren Hefeteig, insbesondere für Stollen, herstellen und aufarbeiten
i)nährstoff-, vitamin- und mineralstoffveränderte Backwaren herstellen
5Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Nr. 15)a)schwere Massen rühren, insbesondere für Sandkuchen und Kuchen mit Früchten   12
b)Makronenmasse herstellen
c)Florentiner und Nussecken herstellen
d)Brandmasse herstellen
e)Bienenstichmasse abrösten
f)Baiser-Masse herstellen
g)Massen dressieren, aufstreichen und einfüllen
h)Backprozesse durchführen
6Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes (§ 5 Nr. 16)a)Eiweißspritzglasur herstellen und verarbeiten  3 
b)frische und getrocknete Früchte sowie Gemüse zu Füllungen verarbeiten
c)Sahnecreme herstellen
d)pikante Füllungen herstellen   4
e)Kuvertüre auswählen, temperieren und verarbeiten
f)deutsche, französische und italienische Butter- und Fettcreme herstellen
7Herstellen von Partykleingebäck (§ 5 Nr. 17)a)Partykleingebäck, insbesondere Salz- und Käsegebäck, aus Teigen und deren Verbindungen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen 3  
b)Pasteten mit unterschiedlichen Füllungen herstellen   3
c)Partykleingebäck aus Brandmasse herstellen
8Herstellen von Süßspeisen (§ 5 Nr. 18)a)kalte, halbgefrorene oder gefrorene Süßspeisen herstellen  3 
b)süße Eierspeisen herstellen
9Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts (§ 5 Nr. 19)a)Torten und Desserts unter Berücksichtigung von Farbe, Form, Geschmack und deren Wechselwirkung entwerfen   6
b)Böden und Kapseln mit Füllungen zusammensetzen
c)Dekortechniken ausführen, insbesondere Einstreichen, Einstreuen, Einschlagen, Riefen, Dressieren und Belegen
d)Ornamente und Schriftzeichen entwerfen und herstellen
e)Torten und Desserts ausgarnieren
10Herstellen von Backwarensnacks (§ 5 Nr. 20)a)Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen 4  
b)Brot und Kleingebäck belegen und garnieren
c)gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen   3
d)Backwarensnacks entwickeln
11Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe (§ 5 Nr. 21)a)süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel  3 
b)Eierspeisen herstellen
c)Toastvariationen zubereiten
d)herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten   3
e)Salatvariationen zubereiten
12Kundenberatung und Verkauf (§ 5 Nr. 9)a)Waren präsentieren  3 
b)Kundengespräche situationsgerecht führen
c)Kunden beraten
d)Bäckereierzeugnisse kundengerecht und transportsicher verpacken   3
e)bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken